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AGBs

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen

der Fir­ma Städ­te-Schatz­su­che, Ste­phan Goe­de­cke, Wachol­der­weg 8a, 21244 Buch­holz in der Nord­hei­de

§1: Gel­tungs­be­reich

1.1. Die­se all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) sind für alle Ver­trä­ge und Ver­ein­ba­run­gen gül­tig, die zwi­schen der Fir­ma „Städ­te-Schatz­su­che – Ste­phan Goe­de­cke“, Adres­se sie­he oben (nach­fol­gend als „Ver­an­stal­ter“ beschrie­ben), und dem Kun­den geschlos­sen wer­den.
1.2. Der Ver­an­stal­ter orga­ni­siert und ver­an­stal­tet Frei­zeit­spie­le in meh­re­ren Städ­ten. Die­se wer­den nach­fol­gend als „Ver­an­stal­tung“ beschrie­ben.
1.3. Die Auf­trags­er­tei­lung kann auf elek­tro­ni­schem Wege (E‑Mail) sowie münd­lich (Tele­fon) erfol­gen.
1.4. Von die­sen AGB abwei­chen­de Rege­lun­gen und For­mu­lie­run­gen sind nur gül­tig, wenn die­se durch den Ver­an­stal­ter schrift­lich bestä­tigt wor­den sind.
1.4. Der Ver­an­stal­ter behält sich vor, die­se AGB jeder­zeit anzu­pas­sen, zu ergän­zen oder zu ändern.

§2. Ver­trags­grund­la­gen

2.1. Mit der Anmel­dung bzw. Buchung zu einer Ver­an­stal­tung bie­tet der Kun­de dem Ver­an­stal­ter den Abschluss eines Ver­an­stal­tungs­ver­tra­ges ver­bind­lich an.
2.2. Der Ver­trag kommt erst mit dem schrift­li­chen bzw. elek­tro­ni­schen Ver­sand (E‑Mail) der Spiel­be­stä­ti­gung durch den Ver­an­stal­ter zustan­de.
2.3. Die ver­bind­li­che Anmel­dung zu einer Ver­an­stal­tung erfolgt durch den Kun­den auch für alle in der Anmel­dung mit­auf­ge­führ­ten Teil­neh­mer. Der Kun­de ist für alle von ihm mit ange­mel­de­ten Per­so­nen haft­bar und steht für deren Ver­pflich­tun­gen eben­falls ein. Die Teil­neh­mer­zahl ist im Rah­men des Ver­trags­ab­schlus­ses mög­lichst genau fest­zu­le­gen.

§3. Leis­tungs­ver­pflich­tung

Für die ver­trag­li­chen Leis­tun­gen des Ver­an­stal­ters, den Ver­an­stal­tungs­ter­min und den Ver­an­stal­tungs­preis sind die Anga­ben in der über­mit­tel­ten Spiel­be­stä­ti­gung maß­ge­bend. Abwei­chun­gen hier­von bedür­fen der schrift­li­chen Bestä­ti­gung des Ver­an­stal­ters.

§4. Bezah­lung des Ver­an­stal­tungs­prei­ses

4.1. Der Gesamt­preis ist vor dem Spiel­ter­min fäl­lig, es gel­ten die Anga­ben auf der über­sand­ten Rech­nung. Abwei­chun­gen durch den Ver­an­stal­ter sowie Neben­ab­re­den sind grund­sätz­lich mög­lich, sind aber nur mit schrift­li­cher Bestä­ti­gung durch den Ver­an­stal­ter bin­dend.
4.2 Die Bezah­lung erfolgt übli­cher­wei­se durch Über­wei­sung auf das Kon­to des Ver­an­stal­ters, bei kurz­fris­ti­gen Buchun­gen ist auch die Bezah­lung per Pay­Pal oder die Bar­zah­lung am Treff­punkt mög­lich. Hier­zu ist die schrift­li­che Bestä­ti­gung des Ver­an­stal­ters erfor­der­lich.
4.3. Der Ver­an­stal­ter ist berech­tigt, die Leis­tung bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung zu ver­wei­gern. Zahlt der Kun­de auch nach Über­sen­dung einer Mah­nung inner­halb einer vom Ver­an­stal­ter gesetz­ten Nach­frist nicht, so ist der Ver­an­stal­ter berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und die in Zif­fer 6. die­ser AGB ver­ein­bar­te Ent­schä­di­gung zu for­dern.

§5. Rück­tritt durch den Ver­an­stal­ter

5.1. Bei höhe­rer Gewalt oder kurz­fris­ti­ger Erkran­kung des Spiel­lei­ters ist der Ver­an­stal­ter berech­tigt, die Ver­an­stal­tung abzu­sa­gen. Der Kun­de wird hier­über unver­züg­lich vom Ver­an­stal­ter infor­miert. Der Ver­an­stal­ter erstat­tet den gezahl­ten Preis in vol­ler Höhe oder wird einen Ersatz­ter­min anbie­ten. Eine Rück­zah­lung erfolgt grund­sätz­lich nur auf dem glei­chen Wege und auf das glei­che Kon­to, von dem auch die ursprüng­li­che Zah­lung an den Ver­an­stal­ter geleis­tet wor­den ist.
5.2. Der Ver­an­stal­ter ist berech­tigt, die Ver­an­stal­tung bei Stö­run­gen durch den Kun­den abzu­bre­chen oder auch ein­zel­ne Teil­neh­mer von der Ver­an­stal­tung aus­zu­schlie­ßen. Dies bezieht sich auf alle Teil­neh­mer, die vom Kun­den ange­mel­det wur­den bzw. sich im Zuge der Anmel­dung am Ver­an­stal­tungs­ort ein­ge­fun­den haben. Die Defi­ni­ti­on der Stö­rung beinhal­tet gesetz­wid­ri­ges sowie unge­bühr­li­ches Ver­hal­ten wäh­rend der Ver­an­stal­tung. Auch bei stark erhöh­ter Alko­ho­li­sie­rung des Kun­den ist der Ver­an­stal­ter zum Abbruch der Ver­an­stal­tung berech­tigt, dies gilt ins­be­son­de­re, aber nicht aus­schlie­ßend, dann, wenn der siche­re Umgang im Stra­ßen­ver­kehr durch den Kun­den nicht mehr gewähr­leis­tet ist. Der Ver­an­stal­ter behält den Anspruch auf den ver­ein­bar­ten Ver­an­stal­tungs­preis.
5.3. Ver­spä­tet sich der Kun­de mit­samt sei­ner Grup­pe um mehr als 30 Minu­ten vom Ver­an­stal­tungs­ter­min, so ist der Ver­an­stal­ter berech­tigt, dies als „Nicht­er­schei­nen zum Ter­min“ zu wer­ten und die Leis­tung zu ver­wei­gern. Fern­münd­li­che Neben­ab­re­den (tele­fo­ni­sche Abspra­che) sind mög­lich. Der Ver­an­stal­ter behält den Anspruch auf den ver­ein­bar­ten Ver­an­stal­tungs­preis.

§6. Rück­tritt durch den Kun­den

6.1. Der Kun­de kann durch schrift­li­che Erklä­rung vom Ver­trag zurück­tre­ten oder den gebuch­ten Ter­min ver­schie­ben. Dies gilt bis zum zeit­lich ver­ein­bar­ten Beginn der Ver­an­stal­tung.
6.2. Tritt der Kun­de vom Ver­trag zurück oder möch­te er an einem ande­ren als den ursprüng­lich gebuch­ten Ter­min teil­neh­men, so kann der Ver­an­stal­ter eine ange­mes­se­ne Ent­schä­di­gung für getrof­fe­ne Vor­be­rei­tun­gen und Auf­wen­dun­gen ver­lan­gen. Hier­für kom­men die fol­gen­den, pau­scha­li­sier­ten Stor­nie­rungs­ent­gel­te zur Anwen­dung:
– bis zu 7 Tage vor der Ver­an­stal­tung: Kos­ten­frei
– bis zu 3 Tagen vor der Ver­an­stal­tung: 30%, alter­na­tiv Aus­stel­lung eines Wert­gut­scheins
ab 2 Tagen vor der Ver­an­stal­tung sowie bei Nicht­er­schei­nen zum Ter­min: Kei­ne Erstat­tung. Alter­na­tiv zu einer antei­li­gen Rück­zah­lung des Ver­an­stal­tungs­prei­ses kann der Ver­an­stal­ter dem Kun­den aus Kulanz ein Wert­gut­schein für eine Teil­nah­me an einem ande­ren Ver­an­stal­tungs­ter­min ange­bo­ten wer­den. Die­ser Wert­gut­schein ist drei Jah­re nach Aus­stel­lung gül­tig und ent­spricht in der Höhe dem gezahl­ten Ver­an­stal­tungs­preis. Der Wunsch nach Aus­stel­lung eines Wert­gut­scheins muss min­des­tens 12 Stun­den vor der Ver­an­stal­tung durch den Kun­den schrift­lich avi­siert wer­den. Die nach­träg­li­che Aus­stel­lung eines Wert­gut­scheins nach der Ver­an­stal­tung ist nicht mehr mög­lich.
Bei der Pau­scha­lie­rung der Rück­tritts­kos­ten sind die gewöhn­lich erspar­ten Auf­wen­dun­gen und die gewöhn­lich mög­li­che ander­wei­ti­ge Ver­wer­tung der Leis­tun­gen berück­sich­tigt. Es bleibt dem Kun­den unbe­nom­men, den Nach­weis zu füh­ren, dass im Zusam­men­hang mit dem vom Kun­den erklär­ten Rück­tritt kei­ne oder gerin­ge­re Kos­ten ent­stan­den sind.
Um Storn­oent­gel­te im Fal­le höhe­rer Gewalt (z.B. bei plötz­li­chen Erkran­kun­gen) zu ver­mei­den, emp­fiehlt der Ver­an­stal­ter dem Kun­den den Abschluss einer Ticket­ver­si­che­rung.

6.3. Bei Aus­übung der Rech­te aus der „Wet­ter­ga­ran­tie“ (im Anschluss an die­se Geschäfts­be­din­gun­gen) gel­ten deren geson­der­te Bestim­mun­gen.

§7. Beschrän­kung der Haf­tung

7.1. Der Groß­teil aller durch den Ver­an­stal­ter durch­ge­führ­ten Ver­an­stal­tun­gen fin­det auf öffent­li­chen Wegen und Berei­chen in der Stadt statt. Es gibt somit ein natür­li­ches Risi­ko durch Unfäl­le im Stra­ßen­ver­kehr, inne­re Unru­hen, Ter­ror­an­schlä­ge, Raub etc. Von Sei­ten des Kun­den ist des­halb ein hohes Maß an Umsicht erfor­der­lich, um eine Gefahr für sich und ande­re aus­zu­schlie­ßen. Die An- und die Abrei­se sowie die Teil­nah­me an der Ver­an­stal­tung aus­schließ­lich auf eige­ne Gefahr, eige­nes Risi­ko und eige­ne Ver­ant­wor­tung. Fer­ner wird der Kun­de dar­auf hin­ge­wie­sen, dass zur Teil­nah­me an der Ver­an­stal­tung ein all­ge­mein guter Gesund­heits­zu­stand sowie eine aus­rei­chen­de kör­per­li­che Kon­di­ti­on vor­han­den sein müs­sen. Bei Wit­te­rungs­be­din­gun­gen, die die risi­ko­freie Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung ein­schrän­ken oder ver­hin­dern, ins­be­son­de­re bei Stra­ßen­glät­te, ist der Kun­de berech­tigt, den Spiel­ter­min zu ver­schie­ben. Sofern der Kun­de dies nicht tut, ver­bleibt das Risi­ko zur An- und Abrei­se sowie der Teil­nah­me zur Ver­an­stal­tung beim Kun­den.
7.2. Zum Beginn der Ver­an­stal­tung wird dem Kun­den Spie­l­e­quip­ment (ins­be­son­de­re sind hier elek­tro­ni­sche Gegen­stän­de wie GPS-Emp­fän­ger und Smart­phones zu nen­nen) leih­wei­se zur Ver­fü­gung gestellt. Mit der Ent­ge­gen­nah­me am Treff­punkt über­nimmt der Kun­de die vol­le Haf­tung für die aus­ge­hän­dig­ten Gegen­stän­de wäh­rend der Ver­an­stal­tung. Dies bezieht sich ins­be­son­de­re auf fahr­läs­si­ge oder grob fahr­läs­si­ge Schä­den, auf Dieb­stahl sowie auf Raub.
7.3. Für Schä­den, die der Kun­de am Eigen­tum Drit­ter und/oder an Drit­ten Per­so­nen ver­ur­sacht, ist der Ver­an­stal­ter nicht ver­ant­wort­lich und nicht haft­bar zu hal­ten.
7.3. Der Ver­an­stal­ter über­nimmt kei­ne Auf­sichts­pflicht bei min­der­jäh­ri­gen Teil­neh­mern. Die Auf­sichts­pflicht ver­leibt bei den Erzie­hungs­be­rech­tig­ten bzw. bei dem Kun­den. Es wird hier­mit dar­auf hin­ge­wie­sen, dass bei Ver­an­stal­tun­gen mit min­der­jäh­ri­gen Teil­neh­mern grund­sätz­lich eine Erwach­se­ne Begleit­per­son mit­lau­fen soll­te.
7.4. In sämt­li­chen Fäl­len von ver­trag­li­cher und außer­ver­trag­li­cher Haf­tung leis­tet der Ver­an­stal­ter einen Scha­dens­er­satz nur nach fol­gen­den Regeln.
7.4.1. Bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit haf­tet der Ver­an­stal­ter auf Scha­dens­er­satz in vol­ler Höhe.
7.4.2. Bei Pflicht­ver­let­zun­gen, auch leicht fahr­läs­si­gen, beschränkt sich die Haf­tung des Ver­an­stal­ters auf den nach Art der Ver­an­stal­tung vor­her­seh­ba­ren, ver­trags­ty­pi­schen und unmit­tel­ba­ren Durch­schnitts­scha­den. Dies gilt auch, wenn die­se Pflicht­ver­let­zun­gen durch einen Erfül­lungs­ge­hil­fen oder einen sons­ti­gen beauf­trag­ten des Ver­an­stal­ters auf­tre­ten.
7.4.3. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che gegen den Ver­an­stal­ter oder sei­ne Beauf­trag­ten, ins­be­son­de­re auch auf Scha­dens­er­satz oder Auf­wen­dungs­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grund, sind aus­ge­schlos­sen.
7.5. Vor­ste­hen­de Haf­tungs­be­schrän­kun­gen gel­ten nicht für Ansprü­che des Kun­den bei dem Ver­an­stal­ter zure­chen­ba­ren Kör­per- und Gesund­heits­schä­den oder bei Tod des Kun­den.
7.8. Wei­te­re gesetz­li­che Scha­dens­er­satz-Aus­schluss­tat­be­stän­de blei­ben unbe­rührt.
7.9. Für alle Ansprü­che des Kun­den gegen den Ver­an­stal­ter wegen nicht ver­trags­ge­mä­ßer Erbrin­gung der Ver­an­stal­tung und auf Scha­dens­er­satz bei ver­trag­li­cher und außer­ver­trag­li­cher Haf­tung gilt – außer in Fäl­len von Per­so­nen­schä­den, Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit – eine Ver­jäh­rungs­frist von einem Jahr nach dem ver­trag­lich vor­ge­se­he­nen Ver­an­stal­tungs­en­de.

§8. Urhe­ber­recht

8.1. Sämt­li­che Ideen und Kon­zep­te wur­den durch den Ver­an­stal­ter erstellt, das Urhe­ber­recht sowie das geis­ti­ge Eigen­tum lie­gen somit beim Ver­an­stal­ter. Die Nut­zung der Ideen durch den Kun­den beschränkt sich auf die Durch­füh­rung der Ver­an­stal­tung im Sin­ne des Ver­an­stal­ters. Eine dar­über­hin­aus­ge­hen­de Nut­zung, die Wei­ter­ga­be an Drit­te, eine teil­wei­se oder kom­plet­te Rea­li­sa­ti­on der Ideen des Ver­an­stal­ters sind ‑auch in Tei­len- nicht erstat­tet.
8.2. Audio- und Video­auf­nah­men jeg­li­cher Art sind nur für den pri­va­ten Gebrauch gestat­tet. Pro­fes­sio­nel­le oder gewerb­li­che Auf­nah­men sind nur nach vor­he­ri­ger, schrift­li­cher Geneh­mi­gung durch den Ver­an­stal­ter gestat­tet. Eine Ver­öf­fent­li­chung wird grund­sätz­lich unter­sagt.

§9. Schluss­be­stim­mun­gen

9.1. Es gilt aus­schließ­lich das deut­sche Recht. Bei Ver­trä­gen mit Kauf­leu­ten ist der Gerichts­stand Buch­holz i.d. N.
9.2. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein, so wird hier­durch die Rechts­gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt.

§10. Wider­rufs­recht

Der Ver­an­stal­ter kann sei­ne Ver­trags­er­klä­rung über den Kauf eines Gut­scheins oder die Teil­nah­me an einer Ver­an­stal­tung inner­halb von 14 Tagen ohne Anga­be von Grün­den in Schrift­form wider­ru­fen. Die Frist beginnt nach Erhalt die­ser Beleh­rung in Text­form. Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist genügt die recht­zei­ti­ge Absen­dung des Wider­rufs.

Der Wider­ruf ist zu rich­ten an:
Städ­te-Schatz­su­che Ste­phan Goe­de­cke
Wachol­der­weg 8a
21244 Buch­holz
E‑Mail: info@staedte-schatzsuche.de

Wider­rufs­fol­gen: Im Fal­le eines wirk­sa­men Wider­rufs sind die bei­der­seits emp­fan­ge­nen Leis­tun­gen zurück­zu­ge­wäh­ren und ggf. gezo­ge­ne Nut­zun­gen (z. B. Zin­sen, Gebrauchs­vor­tei­le) her­aus­zu­ge­ben.
Ver­pflich­tun­gen zur Erstat­tung von Zah­lun­gen müs­sen inner­halb von 30 Tagen erfüllt wer­den. Die Frist beginnt für bei­de Par­tei­en mit der Absen­dung Ihrer Wider­rufs­er­klä­rung.

Ende der Wider­rufs­be­leh­rung

Es besteht kein Wider­rufs­recht, wenn die Dienst­leis­tung zu einem bestimm­ten Zeit­punkt oder inner­halb eines genau ange­ge­be­nen Zeit­raums zu erbrin­gen ist.

Stand: 05/18