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110 Euro-Frei­­be­­trag für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen 2026: Was gilt, was ist neu?

TL;DR

Für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen wie Betriebs­aus­flug, Som­mer­fest oder Weih­nachts­fei­er gilt auch 2026 ein Frei­be­trag von 110 Euro brut­to pro teil­neh­men­der Per­son, für bis zu zwei Ver­an­stal­tun­gen im Jahr. Neu ist seit dem 1. Janu­ar 2026: Kos­ten über 110 Euro dür­fen nur noch pau­schal mit 25 Pro­zent ver­steu­ert wer­den, wenn die Ver­an­stal­tung allen Beschäf­tig­ten des Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht. Fei­ern nur für aus­ge­wähl­te Mit­ar­bei­ten­de wer­den dadurch deut­lich teu­rer.

freibetrag-betriebsveranstaltung

Das Wich­tigs­te in Kür­ze (Stand: Sep­tem­ber 2026)

  • Der Frei­be­trag beträgt wei­ter­hin 110 Euro brut­to pro Per­son und Ver­an­stal­tung. Eine Erhö­hung auf 150 Euro wur­de nicht umge­setzt.
  • Er gilt für höchs­tens zwei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen pro Jahr.
  • Alle Kos­ten zäh­len mit: Essen, Geträn­ke, Loca­ti­on, Pro­gramm, orga­ni­sier­te Anrei­se, Begleit­per­so­nen.
  • Neu seit 1. Janu­ar 2026: Die 25-Pro­zent-Pau­schal­steu­er ist nur noch mög­lich, wenn alle Beschäf­tig­ten des Betriebs oder einer Ein­heit ein­ge­la­den sind.
  • Eine gan­ze Abtei­lung darf allein fei­ern. Eine Aus­wahl nach Rang oder Leis­tung ver­liert Frei­be­trag und Pau­scha­lie­rung.
  • Bei der Umsatz­steu­er ist die 110-Euro-Gren­ze eine Frei­gren­ze: Dar­über ent­fällt der Vor­steu­er­ab­zug kom­plett.
  • Für die Weih­nachts­fei­er gilt: Geschen­ke auf der Fei­er zäh­len mit, und eine fäl­li­ge Pau­schal­steu­er muss bis Ende Febru­ar des Fol­ge­jah­res abge­führt sein.

Wenn Fir­men bei uns ein Team­e­vent oder eine Weih­nachts­fei­er buchen, fällt das Wort „Frei­be­trag“ prak­tisch nie. Im Gespräch geht es um Ter­min, Grup­pen­grö­ße und Ort, oft auch um das Essen danach, wäh­rend die Steu­er­fra­ge erst spä­ter in der Buch­hal­tung auf­taucht.

Dabei spie­len wir häu­fig gar nicht für eine gan­ze Fir­ma. Gera­de bei grö­ße­ren Unter­neh­men bucht oft nur ein Teil davon, zum Bei­spiel das Mar­ke­ting-Team. Und genau für sol­che Grup­pen hat sich beim Frei­be­trag für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen 2026 etwas geän­dert – nicht am Betrag selbst, wohl aber an den Bedin­gun­gen drum­her­um.

Was ist der 110-Euro-Frei­be­trag für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen?

Der 110-Euro-Frei­be­trag ist der Betrag, den ein Arbeit­ge­ber pro Per­son und Betriebs­ver­an­stal­tung lohn­steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei aus­ge­ben darf. Gere­gelt ist er in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG.

Ohne die­se Regel wäre die Ein­la­dung zur Fei­er ein geld­wer­ter Vor­teil und damit Arbeits­lohn. Als Betriebs­ver­an­stal­tung gilt eine Ver­an­stal­tung auf betrieb­li­cher Ebe­ne mit gesell­schaft­li­chem Cha­rak­ter. Typi­sche Bei­spie­le sind Betriebs­aus­flü­ge, Weih­nachts­fei­ern und Jubi­lä­ums­fei­ern. Ob Arbeit­ge­ber, Betriebs­rat oder Per­so­nal­rat ein­lädt, spielt kei­ne Rol­le.

Der Frei­be­trag gilt für bis zu zwei Ver­an­stal­tun­gen im Jahr. Fin­den mehr statt, darf der Arbeit­ge­ber wäh­len, für wel­che zwei er gilt. Wich­tig ist der Unter­schied zur Frei­gren­ze: Wer die 110 Euro über­schrei­tet, ver­steu­ert nur den Teil dar­über, nicht den gesam­ten Betrag.

Die Regeln 2026 auf einen Blick

Regel Stand 2026
Höhe des Frei­be­trags 110 Euro brut­to pro Per­son und Ver­an­stal­tung
Anzahl begüns­tig­ter Ver­an­stal­tun­gen 2 pro Jahr
Vor­aus­set­zung Frei­be­trag Offen für alle Beschäf­tig­ten des Betriebs oder einer Ein­heit
Pau­schal­steu­er über 110 Euro 25 % zzgl. Soli und ggf. Kir­chen­steu­er, sozi­al­ver­si­che­rungs­frei
Vor­aus­set­zung Pau­schal­steu­er Neu seit 1.1.2026: offen für alle Beschäf­tig­ten des Betriebs oder einer Ein­heit
Umsatz­steu­er Frei­gren­ze 110 Euro: dar­über kein Vor­steu­er­ab­zug

Was zählt alles zu den 110 Euro?

Zu den 110 Euro zäh­len alle Kos­ten der Ver­an­stal­tung, ein­schließ­lich Umsatz­steu­er. Hier pas­siert der häu­figs­te Rechen­feh­ler.

Dazu gehö­ren Essen und Geträn­ke, Loca­ti­on, Rah­men­pro­gramm, Deko­ra­ti­on und Geschen­ke vor Ort. Orga­ni­siert die Fir­ma die Anrei­se, etwa per Bus, zählt auch die mit. Die Gesamt­kos­ten wer­den zu glei­chen Tei­len auf alle tat­säch­lich anwe­sen­den Teil­neh­men­den ver­teilt.

Bringt jemand eine Begleit­per­son mit, wird ihm deren Anteil zuge­rech­net. Einen zwei­ten Frei­be­trag gibt es dafür nicht. Kos­tet die Fei­er 100 Euro pro Kopf, liegt der Mit­ar­bei­ter mit Beglei­tung bei 200 Euro. Davon blei­ben 110 Euro steu­er­frei, 90 Euro nicht.

Ein Punkt wird oft über­se­hen: Kurz­fris­ti­ge Absa­gen erhö­hen den Betrag für alle ande­ren. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat 2021 ent­schie­den, dass die Kos­ten auf die tat­säch­lich Anwe­sen­den ver­teilt wer­den, nicht auf die Ange­mel­de­ten. Wer knapp kal­ku­liert, soll­te des­halb vor­her klä­ren, bis wann sich die Teil­neh­mer­zahl beim Cate­rer oder Even­tan­bie­ter noch redu­zie­ren lässt.

Was hat sich 2026 beim Frei­be­trag für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen geän­dert?

Der Betrag hat sich 2026 nicht geän­dert, wohl aber die Regel zur Pau­schal­ver­steue­rung. Eine Anhe­bung auf 150 Euro stand zwar im Ent­wurf des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes. Sie wur­de aber gestri­chen. Auch die aktu­el­len Ent­wür­fe zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2026 und zum Ein­kom­men­steu­er­re­form­ge­setz 2027 sehen kei­ne Erhö­hung vor.

Lie­gen die Kos­ten über 110 Euro, kann der Arbeit­ge­ber den über­stei­gen­den Teil pau­schal mit 25 Pro­zent ver­steu­ern. Die Mit­ar­bei­ten­den mer­ken davon nichts, und Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fal­len dar­auf nicht an.

2024 hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die­se Pau­scha­lie­rung auch bei Fei­ern für einen begrenz­ten Kreis mög­lich ist, etwa nur für Füh­rungs­kräf­te (Urteil vom 27.03.2024, VI R 5/22). Der Gesetz­ge­ber hat das mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2025 kor­ri­giert. Seit dem 1. Janu­ar 2026 ist die 25-Pro­zent-Pau­scha­le nur noch mög­lich, wenn die Ver­an­stal­tung allen Ange­hö­ri­gen des Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Darf nur ein Team fei­ern, ohne den Frei­be­trag zu ver­lie­ren?

Ja, wenn alle Beschäf­tig­ten die­ses Teams oder die­ser Abtei­lung ein­ge­la­den sind. Die Finanz­ver­wal­tung erkennt aus­drück­lich Ver­an­stal­tun­gen für eine ein­zel­ne Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit an, etwa eine Abtei­lung (BMF-Schrei­ben vom 14.10.2015). Lädt ein Unter­neh­men also das kom­plet­te Mar­ke­ting-Team ein, blei­ben Frei­be­trag und Pau­scha­lie­rung mög­lich.

Anders sieht es aus, wenn der Kreis nach Rang oder Leis­tung aus­ge­wählt wird. Eine Fei­er nur für die Team­lei­tun­gen aller Abtei­lun­gen fällt dar­un­ter. Eben­so ein Aus­flug nur für die umsatz­stärks­ten Mit­ar­bei­ten­den. In sol­chen Fäl­len gibt es seit 2026 weder den Frei­be­trag noch die 25-Pro­zent-Pau­scha­le.

Übrig bleibt dann die indi­vi­du­el­le Ver­steue­rung über die Gehalts­ab­rech­nung oder eine Pau­scha­lie­rung nach § 37b EStG mit 30 Pro­zent. Bei bei­den Wegen fal­len zusätz­lich Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge an. Das Event wird für das Unter­neh­men damit spür­bar teu­rer.

Für die Pla­nung heißt das: Laden Sie lie­ber die gan­ze Ein­heit ein als eine Aus­wahl dar­aus. Und bewah­ren Sie die Ein­la­dung so auf, dass spä­ter nach­voll­zieh­bar ist, wer ein­ge­la­den war. Ob am Ende jemand absagt, ist für die­se Fra­ge uner­heb­lich. Ent­schei­dend ist, dass alle hät­ten kom­men dür­fen.

Was pas­siert, wenn das Event mehr als 110 Euro pro Per­son kos­tet?

Dann wird nur der Betrag über 110 Euro steu­er­pflich­tig, und der Arbeit­ge­ber kann ihn pau­schal ver­steu­ern. Ein Bei­spiel: Das Som­mer­fest kos­tet 150 Euro pro Per­son und steht allen offen. 40 Euro lie­gen über dem Frei­be­trag. Pau­schal ver­steu­ert sind das 10 Euro Lohn­steu­er pro Kopf, dazu 55 Cent Soli­da­ri­täts­zu­schlag und gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er.

Einen Haken gibt es bei der Umsatz­steu­er. Dort wirkt die 110-Euro-Gren­ze als Frei­gren­ze, das hat der Bun­des­fi­nanz­hof 2023 bestä­tigt (Urteil vom 10.05.2023, V R 16/21). Bleibt die Fei­er dar­un­ter, kann das Unter­neh­men die Vor­steu­er aus den Rech­nun­gen zie­hen. Liegt sie dar­über, ent­fällt der Vor­steu­er­ab­zug kom­plett, nicht nur für den über­stei­gen­den Teil.

Was gilt beim Frei­be­trag für die Weih­nachts­fei­er?

Für die Weih­nachts­fei­er gel­ten die­sel­ben Regeln wie für jede ande­re Betriebs­ver­an­stal­tung. Weil sie am Ende des Jah­res liegt, stel­len sich aber ein paar Fra­gen, die im Som­mer noch kei­ne Rol­le spie­len.

Die ers­te betrifft die Zahl der Fei­ern. Hat es in die­sem Jahr schon ein Som­mer­fest und einen Betriebs­aus­flug gege­ben, ist die Weih­nachts­fei­er bereits die drit­te Ver­an­stal­tung. Der Frei­be­trag gilt aber nur für zwei davon, und der Arbeit­ge­ber kann wäh­len, für wel­che. Sinn­voll ist es meist, ihn für die bei­den teu­ers­ten Anläs­se zu nut­zen. Die drit­te Fei­er lässt sich dann immer noch pau­schal ver­steu­ern, sofern sie allen offen­steht.

Die zwei­te betrifft Geschen­ke. Wer­den auf der Fei­er Prä­sen­te ver­teilt, zäh­len sie nach Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung zu den Kos­ten der Ver­an­stal­tung und damit in die 110 Euro hin­ein. Ein Weih­nachts­ge­schenk für 30 Euro lässt also ent­spre­chend weni­ger Spiel­raum für Essen und Pro­gramm.

Die drit­te ist eine Frist. Wird ein Teil der Kos­ten pau­schal ver­steu­ert, muss die Pau­schal­steu­er spä­tes­tens bis Ende Febru­ar des Fol­ge­jah­res abge­führt sein, damit der Betrag sozi­al­ver­si­che­rungs­frei bleibt. So hat es das Bun­des­so­zi­al­ge­richt 2024 ent­schie­den (Urteil vom 23.04.2024, B 12 BA 3/22 R). Bei einer Fei­er kurz vor Weih­nach­ten ist das Zeit­fens­ter also kür­zer, als es zunächst wirkt.

Und schließ­lich: Auch eine Weih­nachts­fei­er, die online statt­fin­det, kann eine begüns­tig­te Betriebs­ver­an­stal­tung sein. Ent­schei­dend ist nicht der Ort, son­dern dass alle ein­ge­la­den sind und gemein­sam gefei­ert wird. Für Teams mit meh­re­ren Stand­or­ten ist das eine ech­te Opti­on, etwa mit unse­rer Online-Spiel­show Das Duell – Vir­tu­ell ab 9,90 Euro net­to, also 11,78 Euro brut­to pro Per­son.

Wel­ches Team­e­vent passt rea­lis­tisch in 110 Euro brut­to?

Ein Team­e­vent plus Abend­essen passt in den meis­ten Fäl­len in 110 Euro brut­to, wenn man mit Brut­to­prei­sen rech­net. Even­tan­bie­ter nen­nen ihre Prei­se für Fir­men meist net­to. Für den Frei­be­trag zählt aber der Brut­to­preis. Auf jeden Net­to­preis kom­men also 19 Pro­zent Umsatz­steu­er.

Ein Rechen­bei­spiel mit unse­ren eige­nen For­ma­ten: die Spiel­show Das Duell – Live kos­tet ab 32,90 Euro net­to pro Per­son. Brut­to sind das 39,15 Euro, Anfahrt und Auf­bau durch unser Team inklu­si­ve. Die digi­tal mode­rier­te Stadt­ral­lye Fin­det Fritz liegt ab 16,90 Euro net­to, also 20,11 Euro brut­to.

Je nach For­mat blei­ben damit rund 70 bis 90 Euro für Essen, Geträn­ke und Loca­ti­on, und für ein gemein­sa­mes Abend­essen reicht das in den meis­ten Städ­ten gut. Knapp wird es erst, wenn eine teu­re Loca­ti­on, eine Über­nach­tung oder eine lan­ge Bus­fahrt hin­zu­kommt. Dann lohnt es sich, vor­her mit der Buch­hal­tung zu klä­ren, ob die Pau­schal­steu­er ein­kal­ku­liert wird. Die Teil­neh­mer­zahl lässt sich bei uns übri­gens bis sie­ben Tage vor dem Event kos­ten­frei redu­zie­ren. Das hilft, wenn Absa­gen den Pro-Kopf-Betrag nach oben trei­ben wür­den.

Rechts­grund­la­gen: § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG, BMF-Schrei­ben vom 14.10.2015 (Amt­li­ches Lohn­steu­er-Hand­buch), BFH-Urtei­le VI R 31/18 (29.04.2021), V R 16/21 (10.05.2023), VI R 5/22 (27.03.2024); BSG-Urteil B 12 BA 3/22 R (23.04.2024).

Wich­ti­ger Hin­weis: Die­ser Bei­trag gibt einen all­ge­mei­nen Über­blick über die Rechts­la­ge (Stand: 19. Sep­tem­ber 2026). Er ersetzt kei­ne Steu­er- oder Rechts­be­ra­tung. Städ­te-Schatz­su­che ist Event­ver­an­stal­ter, kei­ne Steu­er­be­ra­tung. Wie eine kon­kre­te Ver­an­stal­tung steu­er­lich zu behan­deln ist, klä­ren Sie bit­te mit Ihrer Steu­er­be­ra­tung oder Ihrer Lohn­buch­hal­tung. Geset­ze, Recht­spre­chung und Ver­wal­tungs­auf­fas­sung kön­nen sich ändern.

Fra­gen & Ant­wor­ten

Wur­de der Frei­be­trag für Betriebs­ver­an­stal­tun­gen 2026 erhöht?

Nein. Er liegt wei­ter­hin bei 110 Euro brut­to pro Per­son und Ver­an­stal­tung, für bis zu zwei Ver­an­stal­tun­gen im Jahr. Eine geplan­te Erhö­hung auf 150 Euro wur­de nicht umge­setzt.

Was ist 2026 bei Betriebs­ver­an­stal­tun­gen neu?

Seit dem 1. Janu­ar 2026 ist die Pau­schal­ver­steue­rung mit 25 Pro­zent nur noch mög­lich, wenn die Ver­an­stal­tung allen Beschäf­tig­ten des Betriebs oder eines Betriebs­teils offen­steht. Damit hat der Gesetz­ge­ber ein BFH-Urteil aus 2024 kor­ri­giert.

Gilt der Frei­be­trag auch, wenn nur eine Abtei­lung fei­ert?

Ja, wenn alle Mit­ar­bei­ten­den die­ser Abtei­lung ein­ge­la­den sind. Wird dage­gen nach Hier­ar­chie oder Leis­tung aus­ge­wählt, ent­fal­len sowohl der Frei­be­trag als auch die 25-Pro­zent-Pau­schal­ver­steue­rung.

Sind die 110 Euro brut­to oder net­to?

Brut­to. Die Umsatz­steu­er ist im Betrag ent­hal­ten. Net­to­prei­se von Anbie­tern müs­sen also mit 19 Pro­zent Umsatz­steu­er hoch­ge­rech­net wer­den.

Zählt das Team­e­vent selbst zu den 110 Euro?

Ja. Rah­men­pro­gramm, Essen, Geträn­ke, Loca­ti­on und orga­ni­sier­te Anrei­se wer­den zusam­men­ge­rech­net und auf die tat­säch­lich anwe­sen­den Teil­neh­men­den ver­teilt.

Was pas­siert, wenn Mit­ar­bei­ten­de kurz­fris­tig absa­gen?

Die Kos­ten ver­tei­len sich dann auf weni­ger Per­so­nen, der Betrag pro Kopf steigt. Maß­geb­lich sind die tat­säch­lich Anwe­sen­den, nicht die Ange­mel­de­ten (BFH, Urteil vom 29.04.2021, VI R 31/18).

Was kos­tet es, wenn die Fei­er teu­rer als 110 Euro ist?

Der über­stei­gen­de Betrag kann pau­schal mit 25 Pro­zent ver­steu­ert wer­den, zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag und gege­be­nen­falls Kir­chen­steu­er. Bei 150 Euro pro Kopf sind das 10 Euro Lohn­steu­er plus 55 Cent Soli­da­ri­täts­zu­schlag pro Per­son. Vor­aus­set­zung ist, dass die Ver­an­stal­tung allen offen­steht.

Zäh­len Geschen­ke auf der Weih­nachts­fei­er zum Frei­be­trag?

Geschen­ke, die im Rah­men der Fei­er über­reicht wer­den, gehö­ren zu den Kos­ten der Ver­an­stal­tung und wer­den in die 110 Euro pro Per­son ein­ge­rech­net.

Sie pla­nen einen Betriebs­aus­flug oder Ihre Weih­nachts­fei­er und möch­ten wis­sen, was das Team­e­vent brut­to kos­tet? Schrei­ben Sie uns kurz Ihre Grup­pen­grö­ße, wir rech­nen es Ihnen aus.

Stephan Goedeke, Gründer Städte-Schatzsuche

Über den Autor: Ste­phan Goe­de­cke

Grün­der und Inha­ber der Städ­te-Schatz­su­che und seit 2010 in der Event­bran­che aktiv. Er hat unzäh­li­ge Team­e­vents, Jung­ge­sel­len­ab­schie­de und Grup­pen­ver­an­stal­tun­gen in Ham­burg, Bre­men und ganz Deutsch­land beglei­tet.